Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Elektro Schadl GmbH
A. Geltungsbereich dieser Bedingungen
1 .
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Ausführung von Elektroarbeiten sowie die Lieferung von Elementen und Sachen zwischen der Elektro Schadl GmbH und ihren Kunden. Teil B der Bedingungen gilt für alle Verträge, Teil C nur für Kauf- und Lieferverträge (z.B. Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Sachen zum Gegenstand haben sowie Verträge über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen Teil D gilt ausschließlich für Werkverträge (z.B. Verträge, in denen die Elektro Schadl GmbH verpflichtet ist zur Ausführung von Arbeiten, insbesondere zur Montage mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen).
2.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die die Elektro Schadl GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Elektro Schadl GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
B. Bedingungen für alle Verträge
B.1 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Schriftform, Ausführung durch Dritte
1 .
Vertragsangebote der Elektro Schadl GmbH sind freibleibend. Angebote und Preisangaben, die in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial der Elektro Schadl GmbH enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich.
2.
Richtet der Kunde eine Bestellung (Angebot) an die Elektro Schadl GmbH, so ist er hieran zehn Tage ab Zugang bei der Elektro Schadl GmbH gebunden. Der Vertrag ist zwischen dem Kunden und der Elektro Schadl GmbH geschlossen, wenn die Elektro Schadl GmbH die Annahme des Angebots fristgemäß schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
3.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Elektro Schadl GmbH und dem Kunden ist allein maßgeblich der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zum Vertragsgegenstand zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Elektro Schadl GmbH, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Unterlagen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in der Auftragsbestätigung durch die Elektro Schadl GmbH oder im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.
5,
Soweit die Elektro Schadl GmbH Angaben macht zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), sind diese nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
6.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, Zulässig sind auch Änderungen, die aus technischen Gründen erforderlich sind, um den vertraglich vorgesehenen Zweck zu erreichen.
7.
Die Elektro Schadl GmbH ist berechtigt, die ihrerseits vertraglich geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
B.2 Preise, Festpreise, Preisanpassung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1.
Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2.
Die den Leistungen zugrunde gelegten Preise beruhen auf den Maßen und der Ausführung entsprechend des Vertrages. Festpreise so sie vereinbart sind beziehen sich daher ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag ausgewiesen ist. Bei einer Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch die Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen.
3.
Für Leistungen der Elektro Schadl GmbH, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, sind die Preise entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung von und Materialkosten auf Verlangen der Elektro Schadl GmbH anzupassen. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Elektro Schadl GmbH gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt hat, dass die Preise für die Elektro Schadl GmbH für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.
B.3 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1.
Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen.
2.
Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen der Elektro Schadl GmbH oder durch Überweisung auf ein von dort angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine schriftliche Vollmacht. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, wobei Kosten und Spesen vom Kunden zu tragen sind.
3.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
4.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde im unternehmerischen Verkehr nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Er muss zudem unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sein.
5.
Die Elektro Schadl GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Elektro Schadl GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt auch bei Gefährdung von Forderungen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
6.
Der Elektro Schadl GmbH steht ein Recht zur Kündigung bzw. zum Rücktritt zu, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wurde oder seitens des Kunden selbst ein Insolvenzantrag gestellt wurdet
B.4 Termine und -fristen, Unmöglichkeit, Verzögerung
1.
Fristen sind keine Vertragsfristen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen.
2.
Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn die Elektro Schadl GmbH diese als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von der Elektro Schadl GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin ist ausdrücklich zugesagt oder vereinbart.
3.
Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen maßgeblichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen, Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern die Elektro Schadl GmbH dies nicht zu vertreten hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (oder nicht vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistung. Die Rechte der Elektro Schadl GmbH aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
4.
Sollte die Elektro Schadl GmbH einen vereinbarten Termin bzw. eine vereinbarte Frist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
5.
Gerät die Elektro Schadl GmbH mit einer Leistung in Verzug oder wird der Elektro Schadl GmbH eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Elektro Schadl GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer B.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
6.
Die Elektro Schadl GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Ausführung/ Lieferung oder für Verzögerungen in der Ausführung/ Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die Elektro Schadl GmbH nicht zu vertreten hat. Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit die Elektro Schadl GmbH dies nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse der Elektro Schadl GmbH die Ausführung/ Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Elektro Schadl GmbH zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Ausführungs- bzw. Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Ausführung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Elektro Schadl GmbH den Vertrag zurücktreten (bei Lieferverträgen) bzw. kündigen.
Die Elektro Schadl GmbH wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Ausführung/ Lieferung nicht möglich ist.
7.
Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er der Elektro Schadl GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen.
8.
Gerät die Elektro Schadl GmbH mit einer Leistung in Verzug oder wird die Elektro Schadl GmbH eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Elektro Schadl GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer B.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
B.5 Erklärungen der Mitarbeiter der Elektro Schadl GmbH vor Ort
Erklärungen jeder Art der Mitarbeiter der Elektro Schadl GmbH vor Ort sind nur verbindlich, sofern der Mitarbeiter eine rechtgeschäftliche Vollmacht vorweisen kann oder sofern die Erklärungen von einem Vertretungsberechtigten der Elektro Schadl GmbH ausdrücklich bestätigt werden,
B.6 Gewährleistungsansprüche, Wartung, Kosten der Prüfung einer Beanstandung
1 .
Die Ansprüche des Kunden gegen die Elektro Schadl GmbH aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis herabzusetzen oder (wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt) vom Vertrag zurückzutreten.
2.
Teile, die im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzt werden, werden Eigentum der Elektro Schadl
GmbH.
3.
Ändert der Kunde ohne Zustimmung der Elektro Schadl GmbH die Leistung oder lässt er sie durch Dritte ändern und wird die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert, entfällt insoweit die Gewährleistung. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen,
4.
Der Kunde darf von der Elektro Schadl GmbH gelieferte und/ oder errichtete Anlagen oder Anlagenteile während der Dauer der Gewährleistung ausschließlich durch ein qualifiziertes Fachunternehmen warten lassen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zutritt zu den Anlagenkomponenten haben.
5.
Soweit einzelne Hersteller eine Garantie für ihr Produkt gewähren, hat dies keinen Einfluss auf Art und Umfang der Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der Elektro Schadl GmbH geschlossenen Vertrag. Steht der Elektro Schadl GmbH ein Garantieanspruch gegen den Hersteller zu, wird die Elektro Schadl GmbH im Garantiefall den Anspruch auf Verlangen des Kunden an diesen abtreten, Verlangt der Kunde die Abtretung innerhalb der Gewährleistungsfrist, wird er Beanstandungen zunächst über den Hersteller abwickeln, sofern diese von der Garantie umfasst sind.
6.
Kein Fall der Gewährleistung sind Beeinträchtigungen der seitens der Elektro Schadl GmbH erbrachten Leistungen durch Abnutzung/ Verschleiß in üblichem Umfang, unsachgemäße Nutzung, übermäßige Beanspruchung, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder die Nichtbeachtung der Vorgaben in Betriebsanweisungen. Gleiches gilt für Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder einen nicht durch die Elektro Schadl GmbH autorisierten Dritten verursacht wurden.
7.
Fordert der Kunde die Elektro Schadl GmbH zur Beseitigung eines Mangels auf, wird die Elektro Schadl GmbH den Liefergegenstand prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt die Elektro Schadl GmbH die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde sofern er Kaufmann ist verpflichtet, der Elektro Schadl GmbH die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (z.B. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
B.7 Haftung
1 .
Die Elektro Schadl GmbH haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet die Elektro Schadl GmbH unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung der Elektro Schadl GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Elektro Schadl GmbH.
B.8 Schadensersatz des Kunden
Erklärt der Kunde unberechtigt den Rücktritt oder die Kündigung, haftet er für den entstehenden Schaden. Er hat Schadensersatz in einer pauschalierten Schadenshöhe von 20 % der Gesamtauftragssumme (brutto) an die Elektro Schadl GmbH zu bezahlen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, der Elektro Schadl GmbH der Nachweis eines höheren Schadens.
B.9 Pflichten des Kunden, Anzeigepflicht
1.
Der Kunde ist verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine
Kosten:
a. die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit;
b. ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen;
c. Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen;
d. vor Beginn der Montage eventuelle Erd-, Bau- und Installationsarbeiten abzuschließen, soweit die Arbeiten der Elektro Schadl GmbH hiervon betroffen wären;
e. erforderliche Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen;
f. Vorkehrungen zum Schutz und zur Lagerung der zu montierenden Teile zu schaffen;
g. der Elektro Schadl GmbH oder von dieser beauftragten Dritten den Zugang zum Montageort zu gewähren, soweit dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist;
h. die Elektro Schadl GmbH bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist.
2.
Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort die Voraussetzungen vorliegen, dass die Elektro Schadl GmbH mit der Montage zum genannten Termin beginnen und die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchführen kann.
3.
Der Kunde hat der Elektro Schadl GmbH alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können.
4.
Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht am Montageort, sofern er Kaufmann ist.
B.10 Werbung, Referenz
Der Kunde gestattet der Elektro Schadl GmbH, mit einer seitens der Elektro Schadl GmbH errichteten Anlage als Referenz zu werben, insbesondere hierzu Fotos der Anlage zu fertigen und zu Werbezwecken zu verwenden.
B.11 Anzuwendendes Recht
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
B.12 Gerichtsstand
1.
Gerichtsstand ist der Sitz der Elektro Schadl GmbH, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Elektro Schadl GmbH hat zudem das Recht, den Kunden nach Wahl auch am Ort der Baumaßnahmen bzw. Lieferung oder am Sitz des Kunden zu verklagen.
2.
Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz der Elektro Schadl GmbH.
B.13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
C. Zusätzliche Bedingungen für Kauf- und Lieferverträge (siehe A.)
C.1 Eigentumsvorbehalt
1 .
Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum der Elektro Schadl GmbH bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
2.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für Forderungen der Elektro Schadl GmbH gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller bestehenden und noch entstehenden, künftigen Forderungen (Kontokorrentvorbehalt). Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann ist.
3.
Auf Verlangen des Kunden ist die Elektro Schadl GmbH verpflichtet, im Falle des Absatzes 2 auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierende Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit leistet.
4.
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Zudem hat er den Gegenstand zum Neuwert gegen Brand und Diebstahl ebenso zu versichern wie gegen übliche Risiken.
5.
Solange das Eigentum an dem Liefergegenstand nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Elektro Schadl GmbH unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand Gegenstand einer Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter ist. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er der Elektro Schadl GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Interveniert die Elektro Schadl GmbH erfolgreich gegen den Eingriff des Dritten und hat die Elektro Schadl GmbH gegen den Dritten als Kostenschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vergeblich versucht, die Interventionskosten beizutreiben, ist der Kunde gegenüber der Elektro Schadl GmbH zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.
6.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Elektro Schadl GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Elektro Schadl GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Elektro Schadl GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die Elektro Schadl GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.
Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu be- oder verarbeiten In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Elektro Schadl GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Elektro Schadl GmbH als Hersteller gilt, Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Elektro Schadl GmbH Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der gesamten neuen Sache entspricht. Ist der Kunde nicht Eigentümer der neuen Sache, hat er die Elektro Schadl GmbH hierüber vor Be- oder Verarbeitung zu informieren. Für die Be-oder Verarbeitung ist in diesem Fall die Zustimmung der Elektro Schadl GmbH erforderlich. Diese kann die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung oder vorheriger vollständiger Zahlung abhängig machen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Elektro Schadl GmbH ab. Die Elektro Schadl GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Elektro Schadl GmbH ermächtigt. Die Elektro Schadl GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Elektro Schadl GmbH nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Elektro Schadl GmbH verlangen, dass der Kunde der Elektro Schadl GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Elektro Schadl GmbH um mehr als 10%, wird die Elektro Schadl GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der Elektro Schadl GmbH freigeben.
e.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder Be oder Verarbeitung des Liefergegenstandes entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Kunde die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn die Elektro Schadl GmbH dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden erklärt.
C.2 Transport, Gefahrübergang, Teillieferung
1.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt die Elektro Schadl GmbH die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach ihrem billigen Ermessen. Die Elektro Schadl GmbH ist lediglich zur rechtzeitigen, ordnungsgemäßen Übergabe der Ware an das Transportunternehmen verpflichtet und trägt keine Verantwortung für sonstige Verzögerungen, die das Transportunternehmen oder Dritte verursacht haben. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die die Elektro Schadlr GmbH nicht zu vertreten hat.
2.
Die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der gelieferten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät; dies gilt, sofern der Kunde Verbraucher ist. Für alle anderen Kunden geht die Gefahr auf diese über mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen.
3.
Die Elektro Schadl GmbH wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen die üblichen Transportrisiken versichern, wobei dann der Kunde die hieraus resultierenden Kosten zu tragen hat. Der Abschluss einer Versicherung ändert nichts daran, dass der Kunde der Elektro Schadl GmbH die vertragliche Vergütung einschließlich geschuldeter Kosten zu bezahlen hat. Die Gutschrift eines Schadensbetrages erfolgt, sobald und soweit die Versicherung eine entsprechende Zahlung an die Elektro Schadl GmbH geleistet hat.
4.
Die Elektro Schadl GmbH ist zu Teillieferungen von in einer Bestellung erfassten Waren sowie zu Teilleistungen berechtigt, sofern die insgesamt geschuldete Leistung ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in die entsprechenden Teilleistungen zerlegt werden kann. Die Elektro Schadl GmbH trägt die ggf. dadurch verursachten zusätzlichen Versandkosten.
Die Elektro-Schadl GmbH ist berechtigt, über die erbrachten Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Als Teilleistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile, wenn dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
C.3 Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel
Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die Elektro Schadl GmbH nicht eine schriftliche oder textliche Mangelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhält, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Im Übrigen gelten die SS 377, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist.
C.4 Bedingung für Photovoltaik-Anlagen
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers bedarf es eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber. Es ist Sache des Kunden, diesen Vertrag zu schließen.
Der Kunde ist verpflichtet, die zur Montage einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Gebäudes erforderliche Erklärung gegenüber der zuständigen Baubehörde abzugeben, sofern Gegenstand der Leistung der Elektro Schadl GmbH eine solche Montage ist
Auf Verlangen hat der Kunde die Erfüllung dieser Verpflichtungen nachzuweisen.
D. Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge (siehe A.)
D.1 Abnahme, Teilabnahmen
1 .
Der Kunde ist zur Abnahme des Werkes der Elektro Schadl GmbH nach vertragsgemäßer Herstellung verpflichtet, sofern es frei von wesentlichen Mängeln ist. Er hat die Abnahme auf Verlangen der Elektro Schadl GmbH innerhalb von 12 Werktagen ab Mitteilung über die Fertigstellung zu erklären.
2.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer seitens der Elektro Schadl GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (S 640 Abs. 1 S. 3 BGB).
Eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt
3.
Die Elektro Schadl GmbH kann die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) verlangen.
D.2 Abschlagszahlungen
1.
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
2.
Abschlagszahlungen sind fällig mit Teilabnahme der zugrunde liegenden Leistungen und Zugang der Abschlagsrechnung. Fordert die Elektro Schadl GmbH keine Teilabnahme, werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen binnen 10 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
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